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Art. 4 · Nutzweise
BZO Thalwil · S. 11 · Original-PDF
1In allen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
2In den im Zonenplan schwarz schraffierten Bereichen ist auch mässig störendes Gewerbe zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.