Art. 32a · Bahnhof – Unterführung Ludretikonerstrasse
BZO Thalwil · S. 24 · Original-PDF
1Für das ganze Gebiet gelten die allgemeinen Zweckbestimmungen der Zentrumszone gemäss Art. 9.
2Die zusätzlichen Zielsetzungen umfassen:
–die Umgestaltung und Aufwertung des Strassenraums mit attraktiven Fusswegen unter Einbezug von Vorplätzen und Freiräumen.
–die Schaffung von benutzerfreundlichen ÖV-Haltestellen und Taxistandplätzen sowie rationellen Parkierungsanlagen für bisherige und neue Nutzungen sowie für Besucher der Gotthardstrasse.
–die Verwendung oder der Ersatz nicht mehr benötigter Bahngebäude für möglichst publikumsorientierte Nutzungen und
–die Weiterführung der Passarelle Nord bis zur Bahnhofstrasse.
3Weitere Bestimmungen:
–Im Bereich der Zentrumszone sind die Geschosszahl sowie die Anordnung des 5. Vollgeschosses frei.
–Das Ausmass verkehrserzeugender Nutzungen ist auf die Kapazität der Erschliessung abzustimmen.
–Die maximal zulässige Parkplatzzahl für neue Wohn-Nutzungen ist auf 75 % des nach Art. 26 ermittelten Pflichtbedarfs beschränkt.
–Teil-Gestaltungspläne oder ersatzweise Arealüberbauungen gemäss Art. 21 ff bzw. § 71 PBG sind bei sinnvoller Abgrenzung und Umsetzung der vorgehenden Zielsetzungen ab einer Mindestfläche von 2'000 m² zulässig. Seite 18 von 21 Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.