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Art. 25 · Attikageschosse

BZO Thalwil · S. 21 · Original-PDF

1Attikageschosse dürfen weder 75 % der gemäss § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Fläche noch 75 % der zum Wohnen und Arbeiten nutzbaren Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Geschosses übersteigen. Vordächer bis zu einer Tiefe von 0.50 m sind dabei nicht einzurechnen.

2Attikageschosse dürfen in Abweichung zu § 292 PBG frei angeordnet werden, soweit sie nicht als Vollgeschoss in Erscheinung treten und eine gute Einordnung erreicht wird. Seite 15 von 21 Bau- und Zonenordnung

3An die Drittelsregelung gemäss § 292 PBG werden überdies nicht angerechnet:

–massive Brüstungen, welche die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten;

–Vordächer bis zu einer Tiefe von 0.50 m;

–offene Geländer.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.