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Art. 19 · Erholungszone

BZO Thalwil · S. 18 · Original-PDF

In den Erholungszonen sind zulässig:

a.am Seeufer:

–Wassersport- und Badeanlagen mit den nötigen Infrastrukturbauten und -anlagen

–bestehendes Hotel und Restaurants

b.im Brand:

–Sportanlagen mit der nötigen Infrastruktur

–Bauten und Anlagen für Freizeitaktivitäten für Jugendliche wie Pfadiheim, Abenteuerspielplatz etc.

c.im Züsack:

–Tennisplatz mit Clubhaus

d.im Eichstock:

–Familiengärten und Kleintierzucht mit den dafür nötigen Bauten und Infrastrukturanlagen

e.im Gebiet Walchli:

–Spielplatz für alle Altersstufen

f.im Gebiet Würz:

–Erholungsanlage mit Sitzbänken, Feuerstelle und Brunnenanlage Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im bestehenden Umfang und generellen Erscheinungsbild erneuert und ersetzt werden. Neue Bauten sind für die zulässige Nutzweise als besondere Gebäude (§§ 49 und 273 PBG) zulässig, andere Bauten nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Erholungszone gilt der Grenzabstand der entsprechenden Zone. Seite 12 von 21 Bau- und Zonenordnung 2.6 Sonderbauvorschriften gemäss § 79 ff PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.