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Art. 8 · Dächer von Hauptbauten

BZO Wettswil am Albis · S. 5 · Original-PDF

1Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Diese muss zwischen 35° a.T. und 55° a.T. liegen und soll sich der Dachneigung der benachbarten Bauten angleichen.

2Dächer sind mit Dachvorsprüngen zu versehen, die auf der Giebelseite mindestens 30 cm und auf der Traufseite mindestens 80 cm betragen müssen. Dachvorsprünge sind schlank zu gestalten.

3Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.