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Art. 3 · Erhaltenswerte Gebäude

BZO Wettswil am Albis · S. 4 · Original-PDF

1Beim Umbau und beim Ersatz der im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Gebäude sind die Stellung des Gebäudes, das bestehende Gebäudeprofil und das Erscheinungsbild zu erhalten. Abweichungen davon sind im Rahmen der Gestaltungsvorschriften für Neubauten zulässig, wenn sie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich und mit dem Ortsbild vereinbar sind, oder wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.

2Anbauten an solche Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen für Neubauten zulässig, wenn sie sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen und das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes nicht nachteilig beeinflusst wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.