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Art. 25 · Strassenabstand für Gartenhäuser und Schöpfe

BZO Wettswil am Albis · S. 10 · Original-PDF

Für Gartenhäuser und Schöpfe i.S. von § 18 BBV II ist gegenüber Strassen ein Abstand von 3.50 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.