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Art. 20 · Nutzweise

BZO Wettswil am Albis · S. 8 · Original-PDF

1Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.

2Verkaufsgeschäfte sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstellung und Verkauf von Produkten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit vor Ort stehen, sind in einem der Haupttätigkeit klar untergeordneten Umfang gestattet.

3Verpflegungsstätten, die in erster Linie den Beschäftigten im Gewerbegebiet dienen, sind zulässig. Darüber hinausgehende Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe (wie z.B. Restaurants, Discos, Dancings, Fitnesscenters, Multiplexkinos, Erotiksalons usw.) sind nicht gestattet.

4Nicht zulässig sind flächenintensive Betriebe und Anlagen, die hauptsächlich der Lagerung und dem Umschlag von Gütern dienen.

5Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagen, in denen ausserhalb von Gebäuden hauptsächlich Baustoffe aller Art sortiert, gelagert, umgeschlagen, aufbereitet, verarbeitet oder verwertet werden.

6Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagen zum Sortieren, Lagern, Umschlagen, Aufbereiten, Verarbeiten und Verwerten von Abfällen und Bauschutt mit Ausnahme einer gemeindeeigenen Abfallsammelstelle.

7Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.