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Art. 10 · Dachaufbauten und Dachgestaltung

BZO Wettswil am Albis · S. 5 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind nur in Form von kleineren Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig. Sie müssen sich bezüglich Gestaltung und Materialwahl unauffällig ins Gesamtbild einordnen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nur unterbrochen werden, wenn ein Quergiebel erstellt wird. Dachaufbauten müssen mindestens 1 m unter der Firstlinie liegen.

2Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.5 m2 Glaslichtfläche sind zulässig, sofern dies die Wohnhygiene erfordert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.