Art. 9 · Fassadengestaltung
BZO Rüschlikon · S. 6 · Original-PDF
1 Gliederung, Materialwahl und Farbgebung der Fassaden müssen die herkömmliche, ortsübliche Bauweise berücksichtigen. 2 Türen, Tore, Brüstungen, Fensterläden und ähnliche Fassadenteile sind in herkömmlichen Materialien zu erstellen. 3 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen und sich in Zahl und Grösse gut in die Fassade einzuordnen. 4 Fenster sind, wo dies dem Gebäudecharakter entspricht, mit Sprossenteilung zu versehen. 5 Schaufenster von Ladengeschossen sind mit Fassadenpfeilern von angemessener Breite zu unterteilen. 6 Balkone sind in der Regel nur traufseitig zulässig. 7 Das zweite Dachgeschoss darf nur von den Stirnseiten her belichtet werden; vorbehalten bleibt Art. 11/2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.