Art. 39 · Ersatzabgabe und Beteiligungspflicht
BZO Rüschlikon · S. 14 · Original-PDF
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1 Kann ein Pflichtiger die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze gemäss Art. 38 BZO nicht erstellen oder wird ihm dies durch behördlichen Entscheid verwehrt, hat er sich für die fehlende Anzahl an einer Gemeinschaftsparkierungsanlage zu beteiligen oder eine anderweitige Realerfüllung nachzuweisen. 2 Ist dies innert 10 Jahren nach der Bezugsbewilligung für das Bauvorhaben nicht möglich, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten. Sie ist durch einen Grundbucheintrag sicherzustellen. 3 Die Höhe der Ersatzabgabe wird für Bauten in der Kernzone auf Fr. 10’000.-, für übrige Zonen auf Fr. 8’000.- festgelegt. Diese Ansätze basieren auf dem Baukostenindex der Stadt Zürich, Stand 1. Januar 1994, und sind auf Jahresanfang der Indexentwicklung anzupassen. 4 Werden mögliche Fahrzeugabstellplätze in der Kernzone auf behördliche Anordnung hin nicht gestattet, reduziert sich die Ersatzabgabe um 50%.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.