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Art. 35 · Gebäude mit brennbaren Aussenwänden

BZO Rüschlikon · S. 12 · Original-PDF

Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV II) findet für besondere Gebäude keine Anwendung.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.