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Art. 29 · Erholungszone EC, Sport- und Freizeitanlagen

BZO Rüschlikon · S. 11 · Original-PDF

1 Die Erholungszone C dient der Erstellung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen und den für den Sport- und Freizeitbetrieb notwendigen Anlagen und Bauten. 2 Bauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Bauzonen einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen gilt ein Abstand von mindestens 6.00 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.