Art. 11 · Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren
BZO Rüschlikon · S. 7 · Original-PDF
Dachaufbauten, Dachflächenfenster, PBG 292 Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren
1 Dachaufbauten als Giebellukarnen oder Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. 2 Ochsenaugen mit einer Frontfläche von maximal 0.40 m2 sind in beiden Dachgeschossen zugelassen. Sie haben sich in Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einzufügen. 3 Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 4 Sichtbare Sonnenkollektoren sind nicht zugelassen. 5 Das Dach von Schleppgauben darf höchstens 1.00 m unter die Firstlinie reichen. 6 Die Trauflinie des Hauptdaches darf durch Dachaufbauten in der Regel nicht unterbrochen werden. 7 Die einzelnen Frontflächen von Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten. Dachaufbauten sind im gesamten Ausmass von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Die Summe aller Frontflächen darf im Maximum 1/10 der Dachflächenansicht über der jeweiligen Fassade erreichen.
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