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Art. 10 · Dachform, Dacheindeckung

BZO Rüschlikon · S. 6 · Original-PDF

1 Die Dachform und -neigung muss mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonieren. 2 Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine gute Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird. 3 Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung von mind. 30° und max. 45° alter Teilung zulässig. Im unteren Teil des Daches sind Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet. 4 Die Dächer sind mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien können bewilligt werden. 5 Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mindestens 80 cm und giebelseits mindestens 40 cm zu betragen. Trauf- und Ortgesimse sind nach der herkömmlichen Bauweise schlank zu gestalten.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.