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Art. 9 · Gestaltungspläne

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 5 · Original-PDF

1 Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat auf Antrag der Grundeigentümer nach § 30 PBG erlassen. Sie unterliegen dem öffentlichen Auflage- und Einspracheverfahren. 2 Abweichungen von den Zonenvorschriften sind gemäss Art. 54 und 58 zulässig; zudem können zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden. 3 Weitere Vorschriften zum Gestaltungsplan siehe Art. 52ff. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 6

3. Allgemeine Bestimmungen

A) Erschliessungen Baureife

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.