Art. 55 · Bewilligungspflichtige Vorhaben
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 23 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden. 3 Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Geländeveränderungen, Silos, offene Materiallagerplätze und ortsfeste Krananlagen. 4 Der Bewilligungspflicht unterliegen namentlich folgende Vorhaben:
a)Abwasserbeseitigungsanlagen;
b)Tankanlagen und Tankstellen;
c)Terrainveränderungen und Stützmauern über 1 m Höhe in den Bauzonen;
d)Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüche;
e)Tiefbauten und Arbeiten in oder an öffentlich Strassen;
f)Reklamen und ähnliche Einrichtungen;
g)Silos. 5 Diese Vorhaben sind zu bewilligen, soweit es die Vorschriften des Bundes und des Kantons zulassen und die bauliche Umgebung, sowie Orts- und Landschaftsbilder nicht beeinträchtigt werden. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 24 6 Geringfügige Bauvorhaben können vom Gemeinderat im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG bewilligt werden. Form des Baugesuches
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.