Art. 50bis · Zone Seilbahntrassee
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 21 · Original-PDF
Zone Seilbahntrassee 1 Die Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für Personenbeförderungsanlagen gemäss Art. 2 Seilbahngesetz (SebG, 743.01) oder gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über Seilbahnen und Skilifte (783.211). Zulässig sind technische Einrichtungen, Bauten und Anlagen für die Personenbeförderung. 2 Die Interessenabwägung erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde im Plangenehmigungsverfahren (Art. 9 Abs.
3SebG). 3 Bauten und Anlagen gemäss Grundnutzung sind grundsätzlich zulässig, sofern die Sicherheit der Personenbeförderungsanlage gewährleistet ist. Übriges Gemeindegebiet
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