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Art. 33 · Anrechenbare Geschossfläche
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 13 · Original-PDF
1 Die anrechenbare Geschossfläche umfasst alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume sowie die dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Aussenmauern werden nicht angerechnet. Abgrabungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.