Art. 32 · Zusammengebaute Bauten
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 13 · Original-PDF
1 Wo nichts anderes bestimmt wird, gilt in allen Zonen offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten allseitig freistehend erstellt. 2 In den Zonen mit offener Bauweise ist das Zusammenbauen von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur reglementsgemässen Höchstlänge und bis höchstens vier Häusereinheiten gemäss Art. 11 Abs. 2 zulässig, wenn das Grenz- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist und die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend gestaltet wird. Anrechenbare Geschossfläche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.