Art. 16 · Kinderspielplätze
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 7 · Original-PDF
1 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ab mindestens fünf Wohnungen, Ferienhaussiedlungen, Ferienheimen, Massenlagern und dergleichen sind besonnte Kinderspielplätze abseits vom Verkehr anzulegen. Ihre Grösse soll 15% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche gemäss Art. 33 betragen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen. 2 Ist die Errichtung der geforderten Flächen für Kinderspielplätze nicht, nur teilweise oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe zu leisten. 3 Die Ersatzabgabe von Fr. 50.-- pro m2 ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzabgabe entspricht dem Zürcher Baukostenindex vom April 1998 und ist jährlich gemäss dem Index anzupassen. Die Mittel sind von der Gemeinde zweckgebunden zu verwenden. Lärmempfindlichkeitsstufen LSV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.