Art. 47 · Zuständigkeiten
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 16 · Original-PDF
1. Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde, wenn:
a)kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind
b)ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist.
In allen übrigen Fällen ist in der Regel die Baukommission Bewilligungsbehörde. 4
2. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde, wenn ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist. In allen übrigen Fällen ist in der Regel die Baukommission Bewilligungsbehörde. 4
3. Die Baukommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern mit Stimme und wird jeweils vom Gemeinderat gewählt. Präsidiert wird die Baukommission durch ein Mitglied des Gemeinderates. 4
4. Für wichtige Planungsmassnahmen kann der Gemeinderat eine Planungskommission von höchstens 15 Mitgliedern mit Stimme ernennen. Diese beschafft die Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.