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Art. 35 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 11 · Original-PDF

1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

2. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Abstandsbestimmungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.