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Art. 15 · Immissionen

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 4 · Original-PDF

1. Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet.

2. Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.

3. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 4

4.10 4. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

5. Reklamen, Beleuchtungen und ähnliche Einrichtungen sind zulässig, wenn sie die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 5

6. Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist, mindestens aber so, dass sie für die Nachbarschaft und Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Der Gemeindrat kann dazu betriebliche oder bauliche Vorgaben anordnen. Für einzelne Anlässe von kurzer Dauer sind Ausnahmen gestattet. 5

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.