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Art. 14 · Kinderspielplätze

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 4 · Original-PDF

Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern und von anderen Wohnbauten mit mehr als 5 Wohneinheiten sind auf privatem Grund Kinderspielflächen anzulegen. Die Kinderspielflächen müssen mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche gemäss Artikel 22 betragen. Kinderspielflächen dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.