Art. 44bis · Gefahrenzonen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 17 · Original-PDF
1In den Gefahrenzonen, in welchen Menschen und Tiere oder erhebliche Sachwerte erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind, dürfen Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden.
2Wer in einer Gefahrenzone «erheblicher» und «mittlerer» Gefährdung baut, hat mit dem Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen hat.
3In der Gefahrenzone «erhebliche Gefährdung» (rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden können.
4In der Gefahrenzone «mittlere Gefährdung» (blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, das Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
5In der Gefahrenzone «geringe Gefährdung» (gelb) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Gemeinde Schwyz – Erlasse
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18 V. Gestaltungspläne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.