Art. 42 · Freihaltezonen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 17 · Original-PDF
1Die Freihaltezonen dienen der:
a)Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Wohngebiet;
b)Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder sowie Freihaltung von Aussichtslagen;
c)Sicherung von Quell- und Grundwasser-Nutzungsgebieten;
d)Sicherung des Raumbedarfes von Fliessgewässern, dem Schutz vor Hochwasser und der ökologischen Vernetzung.
2Es sind Bauten und Anlagen zulässig, die für die Pflege der Freihaltezone nötig sind. Zudem sind Bauten, die das gewachsene Terrain nicht überschreiten, Strassen- und Weganlagen und die Gartengestaltung zulässig, soweit der Zweck der Freihaltezone nicht beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 25 Abs. 1.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.