Art. 59 · Bewilligungspfticht
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 23 · Original-PDF
1Die Boubewilligungsbehörde erhebt für die Behondlung von Bouund Vorentscheidgesuchen, die Boukontrolle sowie den Entscheid über Einsprochen Gebühren.
2Der Gemeinderot erlösst hierfür eine Gebührenordnung. 5. Gebühren 24 VI SCHTUSSBESTIMMUNGEN Arl. 60 I Der Gemeinderot bestimmt den Zeilpunkt des lnkrofltretens.
2Die im Zeitpunkt des lnkrofttretens höngigen Bougesuche sind noch den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
l.lnkrofttreten Arl. 61 2. Aufhebung früheren Rechls Mit lnkrofttreten dieses Reglementes werden dos Boureglement vom (12. September 2000) und olle spöteren Abönderungen oufgehoben. Angenommen on der Urnenobstimmung vom g. Februor 2014 NAMENS DES GEMEINDERATES DerGemeindeprösident: StefonBeel Der Gemeindeschreiber: Genehmigt vom Regierungsrot mit Beschluss Nr. 459/2014 vom 23. April2014 REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ: Der Londommonn: Der Stootsschreiber: 25 ANHANG EINFUHRUNGSGESETZ ZUM SCHWEIZERISCHEN zrvrrGEsETzBUcH (Gs 1 75) s53 I Bei Abgrobungen betrögt der Grenzobslond mindestens einen holben Meter.
2Bei der Anloge von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sond und onderen Moteriolien betrögt der Grenzobstond dreiMeter. Abgrobungen ss4 I Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen holben Meter on die Grenze gesetzt werden.
2Übersteigl die Scheitelhöhe 2.50m, so betrögt der Grenzobstond einen Viertel dieser Höhe. Aufschüttungen s55 I Die Stützmouer dorf on die Grenze gestellt werden, wenn sie l.2O m nicht übersteigt. Höhere Stützmouern bis 2.50 m dürfen bis einen holben Meter on die Grenze gestellt werden.
2Übersteigt die Höhe 2.50 m, so betrögt der Grenzobsiond die Hötfte dieser Höhe. Stülzmquern I Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen on die Grenze gestellt werden.
2Einfriedungen mit einer Höhe von mehr ols 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen holben Meter on die Grenze gestellt werden. 3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzobstond des kantonolen Bougeselzes. Einfriedungen Der Grenzobstond, gemessen von der Mitte des Boumstommes woogrecht zur Grenze betrögt:
o)bei hochstömmigen Böumen, die nicht zu den Obstböumen geBepflonzungen hören sowie bei Nuss- und Kostonienböumen 5 Meter;
b)bei Hochstomm-Obstböumen 4 Meter;
c)bei Niederstomm-Obstböumen 2 Meier;
d)bei Zwergböumen und Ströuchern bis 3 Meter Höhe sowie bei Reben einen holben Meter; lst dos Nochborgrundstück Wold, betrögt der Grenzobstond I Meter. 2 26 WEGTEITUNG FUR FEUERPOLIZEIVORSCHRIFTEN (AUSGABE 1984; VGt. AUCH GS 541 S 27) I Der schutzobstond zwischen einzelnen Bouten und Anlogen richtet sich noch der Brondgeföhrdung unter Berücksichtigung ihrer Bouweise und Zweckbestimmung.
2Vorbehöltlich obweichender kontonoler Bestimmungen sind die folgenden Mindestobstönde einzuholten, sofern die Zweckbeslimmung nicht einen grösseren Abstond fordert:
o)l0 m, wenn eine oder beide der benochborten Aussenwönde Schutzobslönde brennbor sind;
b)5 m, wenn beide Aussenwönde nichtbrennbor sind. Die Abstönde dürfen nur unterschritten werden, wenn der benochborten Aussenwönde mindestens F90 und öffnungslos sind.
3Die Abstönde sind zwischen den Fossoden zu messen, wenn die Dochvorsprünge nicht grösser ols I m sind. Bei grösseren Dochvorsprüngen vergrössert sich der Abstond um die Hölfte des I m überrogenden Teils. 27 STICHWORTVERZEICHNIS Stichwort Seite l5 ll Ablogerungszone Abstönde Abstellflöchen Abstellflöchen für Motorfohzeuge Abweichung gegenüber der Grundordnung Allgemeine Bouvorschriften Anrechenbore Londflöche Ausnützungsübertrog Ausnützungsziffer Bohnobstond Boukontrolle Boulinien Bouzonen Bennenung der Strossen Bewilligungspflicht Bruttogeschofflöche Dochgestoltung Ein-/ Ausfohrten Einordnung der Bouten Emissionen Erhöhte Anforderungen Erholungsflöchen Ersotzobgobe für Abstellplötze Erschliessungsplon Fohrröder Firsthöhe Freiholtezone Gorogenvorplötze Geböudehöhe Geböudelönge Gebühren Gefohrenzone Gefohrenzone Blou Gefohrenzone Gelb Gefohrenzone Rot Gestoltung der Bouten Gestoltungsplon Gewösserroumzone Gewerbezone Grenzobstond Grundmosse lmmissionen lnkrofttreten lntensiverholungszone Kernzone Kinderspielflöchen B I 20 7 lt ll l0 12 23 12 l3 I 22 t0 7 I 7 B 7 I I 6 9 12 l5 B 12 12 23 16 17 17 17 7 6/20 l5 14 il 1? 8 24 14 13 8 28 Mehrlöngenzuschlog Öffentliche Bouten und Anlogen Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Plonungsmittel Reklomen Reservebougebiet Strossenobstond Strossennetz 1l 14 IB 6 7 r8 12 I l5 8 Überlogernde Nutzung Umgebungsgestollung Verkehrssicherheit Wohn- und Gewerbezonen Wohnhygiene Wohnzonen Zoneneinteilung Zonenplon Zonenvorschriften Zustöndigkeiten Zweck und Geltungsbereich 9 14 7 l3 l3 6 l3 22 5 t
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