Art. 58
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 23 · Original-PDF
I Die Boubewilligungsbehörde überwocht die Einholtung der Bouvorschriften. Sie lösst insbesondere kontrollieren:
o)die Erstellung des Schnurgerüsts;
b)die notwendigen Höhenfixpunkte;
c)die Erstellung des Konolisotionsonschlusses vor dem Eindecken;
d)die Fertigstellung der Boute noch Bouvollendung.
2Die erwöhnten Boustodien sind vom Bouherrn oder von der Bouleitung dem Boukontrollorgon rechtzeitig onzuzeigen. 3 Dos Ergebnis der Kontrollen sowie die schlussobnohme sind in einem Protokoll festzuholten. Es ist jeweils ouch die Einholtung kontonoler Bewilligungen zu prüfen. 4 Die Orgone der Boukontrolle hoben jedezeit freien Zutritt zur Boustelle und sind berechtigt, in die Ausführungsplöne Einsicht zu nehmen. 4. Boukontrolle
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