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Art. 58

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 23 · Original-PDF

I Die Boubewilligungsbehörde überwocht die Einholtung der Bouvorschriften. Sie lösst insbesondere kontrollieren:

o)die Erstellung des Schnurgerüsts;

b)die notwendigen Höhenfixpunkte;

c)die Erstellung des Konolisotionsonschlusses vor dem Eindecken;

d)die Fertigstellung der Boute noch Bouvollendung.

2Die erwöhnten Boustodien sind vom Bouherrn oder von der Bouleitung dem Boukontrollorgon rechtzeitig onzuzeigen. 3 Dos Ergebnis der Kontrollen sowie die schlussobnohme sind in einem Protokoll festzuholten. Es ist jeweils ouch die Einholtung kontonoler Bewilligungen zu prüfen. 4 Die Orgone der Boukontrolle hoben jedezeit freien Zutritt zur Boustelle und sind berechtigt, in die Ausführungsplöne Einsicht zu nehmen. 4. Boukontrolle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.