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Art. 4l

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 15 · Original-PDF

I Die Gewössenoumzone sichert den Gewösserroum noch Art. 36o Gewösserschulzgesetz {GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewöhrleistung der notürlichen Funktion der Gewösser, den Hochwosserschutz und die Gewössernulzung. 2 ln der Gewösserroumzone dürfen nur stondortgebundene, im öffentlichen lnteresse liegende Anlogen wie Fuss- und Wonderwege, Flusskroftwerke oder Brücken erstellt werden. ln dicht überbouten Gebieten konn die Behörde für zonenkonforme Anlogen Ausnohmen bewilligen, soweit keine überwiegenden lnteressen entstehen.

3Rechtsmössig erstellte und bestimmungsgemöss nutzbore Anlogen im Gewösserroum sind in ihrem Bestond grundsötzlich geschützt. 4 lm Übrigen gelten die Bestimmungen gemöss eidg. Gewösserschutzverordnung.

h)Gewössenoumzone Atl. 42 I Die Freiholtezone umfosst jene Flöchen, welche zum Schutz des Ortsund Londschoftsbildes zur Gliederung von Dorfteilen, zur Freiholtung von Aussichtslogen, Gewösserufern und Woldröndern douernd vor weiierer Überbouung freizuholten sind.

2Neubouten sind nicht zulössig. Bestehende Bouten dürfen nur umgeboul werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3Der Neubou und Ausbou von Strossen und Wegen ist gestottet.

4Bezüglich Zustöndigkeit bei Boubewilligungen gelten die vom Bougebiet umschlossenen Freiholtezonen ols Bouzone. Die resflichen Freiholtezonen gehören zum übrigen Gemeindegebiei.

i)Freiholtezone F

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.