Art. 3l
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 12 · Original-PDF
I Die Bemessung der Geböudehöhe richtet sich noch kontonolem Recht (S 60 PBG).
2Die Firsthöhe bemisst sich onolog der Geböudehöhe jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Doches.
3Die zulössige Geböude- und Firsthöhe dorf ouf keiner Geböudeseite Überschritten sein. Bei Bouten om Hong ist mit Ausnohme der bergseitigen Fossode überoll eine Mehrhöhe von I m gestottet. Als Hong gilt eine Neigung des gewochsenen Bodens, welche in der Follinie gemessen innerholb des Geböudegrundrisses wenigstens l5 Grod betrögt. 4. Geböudehöhe, Firslhöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.