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Art. 3l

BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 12 · Original-PDF

I Die Bemessung der Geböudehöhe richtet sich noch kontonolem Recht (S 60 PBG).

2Die Firsthöhe bemisst sich onolog der Geböudehöhe jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Doches.

3Die zulössige Geböude- und Firsthöhe dorf ouf keiner Geböudeseite Überschritten sein. Bei Bouten om Hong ist mit Ausnohme der bergseitigen Fossode überoll eine Mehrhöhe von I m gestottet. Als Hong gilt eine Neigung des gewochsenen Bodens, welche in der Follinie gemessen innerholb des Geböudegrundrisses wenigstens l5 Grod betrögt. 4. Geböudehöhe, Firslhöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.