Art. 28 · Mehrlöngenzuschlog
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 12 · Original-PDF
ln den Wohnzonen und Wohngewerbezonen erhöhen sich die Grenzobstönde für Geböude, die über 20 m long sind, ouf den betreffenden Löngsseiten um einen Viertel der Mehrlönge, jedoch höchstens um 2 m. Gegenüber der Bohn gilt der Mehrlöngenzuschlog nicht.
c)Mehrlöngenzuschlog I Nebenbouten werden für den Mehrlöngenzuschlog nicht gerechnet. 2 fufi. 29 I Der Strossenobstond ob Strossengrenze für Einfriedungen und Mouern betrögt: . bis 1.20 m Höhe: 50 cm Abstond . ob 1.20 m Höhe: I m Abstond . ob 2.50 m Höhe: gemöss EG zum ZGB
2Bouteile, die einen Vorplotz bedingen wie Gorogen, Rompen etc., müssen mindestens 5 m Abstond vom Strossen- bzw. Trottoinond einholten.
3Gegenüber dem Bohnoreol gelten zudem die entsprechenden Vorschriften der SOB.
d)Strossenobstond, Bohnobstond Arl. 30
e)Andere Abslondslnnerholb der im Zonenplon für die Hochsponnungsleitung der SBB ousgeschiedenen Boulinien gelten die vertroglichen Boubeschrönkungen. Für die Erstellung und Anderung von Bouten und Anlogen ist nebst der Bewilligung der Boubewilligungsbehörde die Zustimmung der SBB und soweit gesetzlich vorgeschrieben, zusötzlich diejenige des eidgenössischen Storkstrominspektorotes einzuholen. vorschriften, Boulinien
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.