Art. 22 · Anrechenbore Bruttogeschossflöche
BZO Baureglement Gemeinde Rothenthurm · S. 10 · Original-PDF
1Als onrechenbore Brultogeschossflöche gilt die Summe oller oberund unterirdischen Geschossflöchen, einschliesslich der Mouer- und Wondquerschnitte.
2Dovon werden nicht ongerechnet und doher in Abzug gebrocht:
o)zu Wohnungen gehörende Kellerröume, sofern sie nicht ols Wohn-
b)Anrechenbore Bruttogeschossflöche oder Arbeitsröume verwendbor sind;
b)eine zu einem Wohnroum gehörende Golerie im Dochroum, sofern sie keine onrechenboren Röume erschliesst;
c)die für die Houstechnik bestimmten Röumlichkeiten, wie nomenilich für Heizungen, Lift- und Klimoonlogen;
d)ollen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellröume für Motorfohzeuge, Velos und Kinderwogen sowie die Gemeinschofls- und Bostelröume in Wohnhöusern und -siedlungen mit mehr ols 3 Wohnungen;
e)Verkehrsflöchen wie Korridor, Treppen und Lifte, die ousschliesslich nicht onrechenbore Röume erschliessen, ferner bei Houseingöngen im Untergeschoss die Houseingongszone mit Treppe zum dorÜberliegenden Geschoss, sofern dos Untergeschoss keine Wohnund Arbeilsröume enthölt;
f)vergloste Veronden, Vorbouten, Bolkone und Terrossen ohne heiztechnische lnstollotionen;
g)offene ein- und vorspringende Bolkone, sofern sie nichl ols Loubengönge dienen, sowie offene Erdgeschosshollen und offene, überdeckte Dochterrossen;
h)unterirdische gewerbliche Logerröume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplötzen belegt sind;
i)in Röumen mit Dochschröge die Flöche, über welcher die Roumhöhe weniger ols 1.50 m betrögt. 3 ln Bouten, die vor dem 27.April 1979 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Röume im Dochgeschoss zur Wohnungserweiterung umgebout werden, sofern sie dozu geeignet sind, ouch wenn dobei die zulössige Ausnülzung überschritten wird. Vorbeholten bleibt Art.31 Abs.2o. 4 ln ölteren Bouten, die noch heutigen Bedürfnissen ungenügend sonilöre Röumlichkeiten oufweisen, dürfen zweckdienliche Anbouten bewilligl werden, ouch wenn die zulössige Ausnützung überschritten wird. vorbeholten bleiben die gesetzlichen Abstondsvorschriften. il
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.