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Art. 8 · Mehrlängenzuschlag
BZO Oberrieden · S. 4 · Original-PDF
1Ein Mehrlängenzuschlag gilt für mehr als 18 m lange Fassaden von Neu bauten; er beträgt ein Drittel der Mehrlänge. Der Grenzabstand beträgt aber höchstens 9 m. Kleinbauten und Anbauten im Sinne von §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG sind in die Mehrlängenberechnung nicht einzubeziehen. *
2In der Kernzone KB werden die für den Mehrlängenzuschlag massgebli chen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammenge rechnet, wenn der Gebäudeabstand 7 m unterschreitet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.