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Art. 28 · Grundmasse

BZO Oberrieden · S. 10 · Original-PDF

1In den Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeanteil kann ein zusätzli­ ches Vollgeschoss erstellt werden. Die Fassaden- bzw. Gesamthöhen (bei Flachdächern) dürfen dazu um 1.0 m erhöht werden. *

2Es kann ein zweites Dachgeschoss erstellt werden. Die zulässige giebel­ seitige Fassadenhöhe erhöht sich dann um 5.5 m. *

3Wenn kein zweites Dachgeschoss erstellt wird oder wenn nicht gemäss Art. 30 und 31 BZO abgestufte Bauten erstellt werden, kann die zonenge­ mässe Ausnützungsziffer um höchstens 1/20 erhöht werden. *

4Vor der Inangriffnahme der Projektierung von Arealüberbauungen ist mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.

5Die Baubehörde ist berechtigt, bereits vor der Eingabe eines Baugesuches einen Fachberater beizuziehen. Für die Behandlung eines Bauvorhabens ist ein Gutachten einzuholen, welches die gesetzlichen Anforderungen an Arealüberbauungen überprüft. Diese Kosten trägt die Bauherrschaft.

6Bei abgestuften Bauten gelten die Bestimmungen gemäss Art. 31 BZO. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.