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Art. 11 · Erscheinung der Bauten

BZO Oberrieden · S. 4 · Original-PDF

1Neubauten, Umbauten und Aussenrenovationen haben sich in ihrer Ge­ bäudestellung, Grösse, kubischen Gestaltung, Fassade, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung der bestehenden, das Ortsbild prägenden Bebauung einzuordnen. 4 Gemeinde Oberrieden 7.1-1

2Es sind nur Dächer mit der in der jeweiligen Kernzonenart üblichen Nei­ gung und Dachform zulässig. Die Hauptfirstrichtungen müssen parallel zu den Längsfassaden verlaufen. Andere Dachformen und Materialien sind zu­ lässig, wenn sie bestehende Bauten oder Baugruppen sinnvoll ergänzen.

3Dachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben zulässig. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 4 BZO. Bei zwei Dachgeschossen sind Dachaufbauten nur im ersten Dachge­ schoss zulässig. *

4Dachflächenfenster müssen sich in Bezug auf Grösse, Anzahl, Material­ wahl und Gestaltung gut ins Dach einfügen. Ihre Grösse darf in der Regel max. 0.5 m² (Glasfläche) im 1. Dachgeschoss und max. 0.3 m² im 2. Dach­ geschoss betragen.

5In der Kernzone KA sind Dacheinschnitte nicht zulässig.

6In der Kernzone KB sind Dacheinschnitte höchstens auf ein Viertel jeder Dachseite zulässig. Sie dürfen zusammen mit den Dachaufbauten nicht län­ ger als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 4 BZO. *

7Fassaden, Dachvorsprünge, Balkone, Fenster, Schaufenster und Türen sind besonders sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. Reklamen dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen und müssen zurück­ haltend im Ausmass sein.

8Die herkömmliche Umgebungsgestaltung wie Mauern und Einfriedungen ist im Rahmen des Kernzonenzweckes zu erhalten oder wieder herzustellen. Garagen und Abstellplätze sind unauffällig einzupassen. *

9Markante Bäume oder Baumgruppen sind gemäss § 76 PBG zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte Baumarten zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.