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Art. 54 · Bauausführung
BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 22 · Original-PDF
1Für die Bauausführung ist das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) zu beachten.
2Das Bauvorhaben ist zügig auszuführen. Bei erheblichen Verzögerungen in der Bauausführung kann der Gemeinderat entsprechende Massnahmen treffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.