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Art. 16 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 8 · Original-PDF

Messweise

1Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für die Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden:

a)Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max. 45° und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen. Der Kniestock wird gemessen ab Oberhaut des Dachgeschossbodens bis zur Schnittlinie der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion.

4 Baureglement Gemeinde Riemenstalden

b)Untergeschosse, wenn weniger als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete Terrain abzustellen. Geschosshöhe

3Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse 3 m nicht übersteigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.