Art. 93 · 2. Meldeverfahren
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 38 · Original-PDF
1Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten lnteressen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.
2Der Meldung an den Gemeinderat sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Bauverwaltung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.
3BIeibt ein dem Gemeinderat gemeldetes geringfügiges Bauvorhaben innert
20Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt; 5 75 Abs. 6 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.