Art. 7 · Planungspflicht
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 7 · Original-PDF
1. Planungspflicht
1Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt den zugehörigen Vorschriften (Baureglement). t )
2Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf der Planungen. Er gewährleistet die Mitwirkung der Bevölkerung; 52Abs.1PBG.
3Der Gemeinderat kann gestütztauf g 13 PBG Richtpläne erlassen. Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann sich dazu jedermann schriftlich beim Gemeinderat äussern. Dieser hat zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen. a Der Gemeinderat kann im Sinne von 5 12 PBG Planungszonen erlassen.
5Der Gemeinderat kann im Sinne von g 36 PBG eine Bausperre erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.