Art. 6o
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 4 · Original-PDF
I .-l ! --t 1 0. Gebäudeabstand I --l 'l 1 1. Strassenabstand 12. Gewässerabstand 13. Waldabstand 1 5. Gebäudehöhe, Firsthöhe G Ausnahmen und bestehende Bauten Art. 6O 1 5. Gebäudehöhe, Firsthöhe
1Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses; 5 60 Abs. 2 PBG, l )
2Nicht berücksichtigt werden:
a)die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; $ 60 Abs.3 Bst. a PBG.
b)Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassa- 1 I 1 J denlänge einnehmen und den First nicht überragen; 5 60 Abs. 3 Bst. b PBG.
c)das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das 'l l Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind; 5 60 Abs. 3 Bst. c PBG.
d)Lüftungs- , Lift- und Siloaufbauten auf Flächendächern, sofern sie nicht mehr I I als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen und die Gebäudehöhe um maximal 3 m überragen; zudem soll deren Schattenwurf benachbarte Wohnzonen und Wohnbauten nicht wesentlich beeinträchtigen. I I I
3Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet; 5 60 Abs. 4 PBG a Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt; 5 60 Abs. 5 PBG.
5Die Firsthöhe bemisst sich analog der Gebäudehöhe, jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Daches.
6Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 1 5 Grad beträgt.
7Ausgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garagenzufahrten und Hauseingänge sind ohne Einflussnahme auf die Gebäudehöhe gestattet, sofern sie gesamthaft nicht mehr als das Mass der längsten Fassade überschreiten und bei der einzelnen Fassade höchstens die halbe Länge abgegraben wird. G. Ausnahmen und bestehende Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.