Art. 57
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 19 · Original-PDF
1 2. Gewässerabstand
1Zum Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung des Gewässerunterhalts, der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Gewässers und zur Förderung der Vielfalt an tierischem und pflanzlichem Leben haben Bauten und Anlagen nach den Bestimmungen von Art. 21 der eidgenössischen Wasserbauverordnung WBV einen Gewässerabstand einzuhalten. 20 I
2Dieser wird von der oberen Böschungskante aus gemessen bis zur Fassade bzw. zum äussersten Anlageteil. Gegenüber den offenen Fliessgewässern sind folgende Mindestabstände einzuhalten: r Muota 15,0 m . Starzlen 10,0 m . Übrige Bäche 6,5 m I rt I Für vorspringende Gebäudeteile gilt 5 59 Abs. 2 PBG. Erlaubt sind auch Massnahmen im Sinne von Art. 62 Abs. 4 BauR. lm Bereich der Bauzonen wird im Zonenplan eine Gewässerraumzone ausgeschieden (Art. BOa BauR), Die dort festgelegten Nutzungsbeschränkungen gelten auch im Bereich des Gewässerabstandes, I : l 'I l l
3Bei eingedolten Gewässern im Bauzonenbereich ist der Gewässerabstand mit Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m gegenüber der Mittelachse der Eindolung. l I j
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.