Art. 48 · 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 3 · Original-PDF
__t .J -J -J -l __l l 1. Strassennetz 2. Ein/Ausfahrten, Garagenvorplätze 3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder 4. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger, Ventilationsöffnungen 5. Benennung der Strassen 6. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden F Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten 3. Ausnützungsziffer
a)Begriff
b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche
c)Anrechenbare Landfläche
d)Ausnützungsübertragung 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken I-l r -l I 'l 5. Abstände Grenzabstand Begriff
a)Begriff
b)Messweise l Art.48 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken
1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden.
2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.
3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden I 18
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.