Art. 38 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 14 · Original-PDF
3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten; 5 58 Abs. 1 PBG. und Fahrräder
2Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:
a)bei Wohnbauten ein Abstellplatz pro Wohnung oder für 80 m2 Bruttogeschossfläche (BGF); bei grösserer BGF zwei Abstellplätze pro Wohnung. Garagenvorplätze dürfen nicht als Abstellplätze angerechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen sind zusätzliche Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten; Berech- _rt 15 nungswert: 30 % der normal benötigten Abstellplätze. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden;
b)bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastgewerbe und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest.
3Eine den Normbedarf wesentlich übersteigende Anzahl Abstellplätze darf in der Kernzone nur bewilligt werden, wenn dafür ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist und Gründe der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen.
4Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie dies der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt. I 5 lst die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 5'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.4.1996 mit 113.8 Punkten (Oktober 1988 = 100) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst; 5 58 Abs. 2 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.