Art. 23 · Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 2 · Original-PDF
Art,24 -J rJ I INHALTSVERZEICHNIS Seite 6 6 6 6 6 7 7 7 B 8 8 I 9 9 I 10 10 10 10 11 11 1"1 7 7 7 8 3. Nutzungspläne
a)Zonenplan
b)Erschliessungsplan, Etappen
c)Gestaltungsplan
d)Erlass und Anderung von Nutzungsplänen 1. Groberschliessung 2. Feinerschliessung 3. Beiträge an Verkehrsanlagen 4. Beiträge und Gebühren an andere Erschliessungsanlagen 5. Unterhalt der Grob- Erschliessungsstrassen 6. Übernahme privater Erschliessungsstrassen 1 . Grundsatz 2. Erhöhte Anforderungen 3. Dachgestaltung 4. Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen 5. Reklamen, Schaukästen, Automaten 3 Seite 12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 15 15 16 16 16 17 17 17 Art. 23 4. Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen
1Sonnenkollektoren und Wärmepumpanlagen sind zu bewilligen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die natürliche und bebaute Umwelt zu befürchten sind.
2Für Wärmepumpen, die öffentliche Gewässer nutzen, ist die Konzession des Regierungsrates erforderlich; diese wird bei Entnahme aus dem Grundwasser nur für Gruppenanlagen erteilt.
3Sonnenkollektoren, sind in die Gebäudeoberfläche einzugliedern oder in die Umgebung einzupassen, a Der Gemeinderat kann Auflagen in Bezug auf die Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung verfügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.