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Art. 18 · Übernahme privater Erschliessungsstrassen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 10 · Original-PDF

6. Übernahme privater Erschliessungsstrassen

1Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers und durch Beschluss der Gemeindeversammlung private Erschliessungsstrassen, die dem Gemeingebrauch dienen, den Breitenmassen gemäss Art. 36 Abs. 2 und hinsichtlich Ausbau (BeIag, Entwässerung) dem heutigen Stand entsprechen, übernehmen. Die Übernahme ist unentgeltlich und im Übernahmevertrag kann ein angemessener Teil der Unterhalts- und Schneeräumungskosten weiterhin auf die ursprünglichen Eigentümer und weitere Anstösser abgewälzt werden.

2Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsstrassen auf dem Enteignungsweg, sowie im Rahmen der Rückerstattung von Vorschüssen gemäss Art. 17 Abs. 3.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.