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Art. 17 · Unterhalt der Grob-Erschliessungsstrassen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 9 · Original-PDF

5. Unterhalt der Grob-Erschlies-

1Der Unterhalt der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grob-Erschliessungsstrassen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. sungsstrassen;

2Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Schneeräumung von gemäss Art. 13 10 vorzeitig erstellten Anlagen den Nutzniessern übertragen, jedoch nur bis zum Zeitpunkt, nachdem die Erschliessung gemäss Ausbauprogramm hätte erstellt sein sollen, bzw. bis zur Übernahme durch die Gemeinde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.