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Art. 106 · Strafbestimmungen

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 41 · Original-PDF

1Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz mit Haft oder Busse bis Fr. 50'OOO.-- bestraft. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen; 5 92 Abs. 1 PBG.

2Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein; 5 92 Abs. 2 PBG.

3Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar; S 92 Abs. 3 PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.