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Art. 101 · 5. Bauausführung

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 40 · Original-PDF

a)Baubeginn Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentliche- und zivilrechtliche Einsprachen rechtskräftig sind; 5 85 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.