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Art. 100

BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 5 · Original-PDF

Art. Art. Art. Art. Art. 101 102 103 104 105 l VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Il .' .,1 1. Strafbestimmungen 2. lnkrafttreten 3. Aufhebung früheren Rechts Art. 100

1Die Gemeinde berät auf Anfrage den Gesuchsteller unverbindlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren; 5 84 Abs 1 PBG. Sie kann hierfür gemäss Zeitaufwand Gebühren erheben

2Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung; 5 84 Abs. 2 PBG.

3Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 95 ff . durchgeführt worden ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss; 5 84 Abs. 3 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.